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Aktuelles Rechtsgutachten: Das »Parkraumkonzept« des SPD-Innensenators ist rechtswidrig.

Im Beirat Findorff stellte SPD-Innensenator Ulrich Mäurer (71) Ende Februar sein Konzept »Parkfrieden« zur Neuordnung des Parkens vor. Eine Mehrheit aus Beiratsmitgliedern der SPD, CDU und FDP stimmte in einer völlig übereilten Abstimmung für Mäurers Konzept. Ein aktuelles Rechtsgutachten der Kanzlei re|Rechtsanwälte aus Berlin kommt nun zum Ergebnis, dass diese Vorschläge in wesentlichen Teilen rechtswidrig sind.

 


Die Vorschläge seien nicht in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, insbesondere den Vorschriften über das Halten und Parken gemäß § 12 StVO.

Der Verein Klimazone-Findorff hatte den auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling mit einer rechtlichen Bewertung des »Parkfrieden« genannten Papiers des Innensenators beauftragt. »Die von Senator Mäurer vorgeschlagene beidseitige Anordnung des Gehwegparkens in Einbahnstraßen verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und ist insofern rechtswidrig«, urteilt Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling. Die Vorschläge seien nicht in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, insbesondere den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften über das Halten und Parken gemäß § 12 StVO. Zudem würden die Verpflichtungen zur Barrierefreiheit und Nicht-Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend beachtet. 

 

Die Freiburger Straße, wo die Anwohnerinnen ihre Fahrzeuge illegal beidseitig auf den Gewegen parken,  Foto: FGN
Die Freiburger Straße, wo die Anwohnerinnen ihre Fahrzeuge illegal beidseitig auf den Gewegen parken, Foto: FGN
  • Das Rechtsgutachten führt insbesondere folgende konkrete Gründe für die Bewertung an:
  • Eine beidseitige Anordnung des Gehwegparkens ist in Einbahnstraßen bereits unzulässig
  • Die vorgesehene Gehwegbreite von lediglich 1,50 m lässt den ungehinderten Begegnungsverkehr nicht zu und ist nicht barrierefrei
  • Das Zusatzzeichen, das für auf dem Gehweg parkende Kfz eine maximale Breite von 1,90 m vorsieht, ist nicht im Verkehrszeichenkatalog enthalten, inhaltlich unbestimmt und unverhältnismäßig, weil es die Mehrzahl neu zugelassener Kfz vom Parken ausschließt und dadurch den Zweck einer Entlastung des Parkdrucks nicht erreichen kann
  • Bisher wurde das Freihalten von Unterflurhydranten und anderen sicherheitsrelevanten Verschlüssen der Gas- und Wasserversorgung bei den Vorschlägen des Innensenators nicht berücksichtigt. Eine pauschale Anordnung des Gehwegparkens wäre auch aus diesem Grund unzulässig
  • Die Aussagen über die Möglichkeit, »legale Parkplätze« zu erhalten, beruhen im Wesentlichen auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung.

Eine ähnlich lautende Einschätzung kommt vom Landesbehindertenbeauftragten, Herrn Arne Frankenstein. Auf Nachfrage der Klimazone teilte er mit: »Eine nutzbare Mindestbreite von Gehwegen von 1,80 m entspricht den Anforderungen für eine barrierefreie Teilhabe von behinderten Menschen im Verkehrsraum. Das Unterschreiten der in den Richtlinien geforderten Gehwegbreiten würde dieser Anforderung nicht genügen und damit auch nicht mit den rechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang stehen.«

 

Aus Sicht der Klimazone Bremen-Findorff e. V. muss Senator Mäurer seinen nicht mit der zuständigen Verkehrsbehörde abgestimmten Vorschlag umgehend zurückziehen. »Wir erwarten, dass ein Verkehrskonzept zur Ordnung des Parkens in Findorff vorgelegt wird, das die erforderliche Barrierefreiheit und Rettungssicherheit herstellt und einer rechtlicher Prüfung sicher standhält.«, betont Christoph Zimmermann-Rutsch, Vorstandsvorsitzender der Klimazone Bremen-Findorff e. V. 

Der Beirat Findorff hatte dem Vorschlag Mäurers auf der Beiratssitzung am 21. Februar mit einer Mehrheit von einer Stimme zugestimmt. Wie das Rechtsgutachten jetzt allerdings zeigt, sei weder der Innensenator, noch der Beirat Findorff für die im Parkraumkonzept genannten Einzelmaßnahmen zuständig. Zuständig sind für Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO, mit denen etwa das aufgesetzte Parken erlaubt werden könnte sowie für die Regelung durch Verkehrseinrichtungen, das Amt für Straßen und Verkehr (ASV). Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung sei die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen.

 

Das vollständige Gutachten als Download


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Das Rechtsgutachten zum »Parkfrieden« des SPD Innensenators
Rechtsgutachten Parkfrieden fin 3.3.23.p
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